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Satzung des Fördervereins für Heimat und Geschichte Crumstadt im Ried e.V.


§1 Name und Sitz

 

1. Der Verein führt den Namen


Förderverein für Heimat und Geschichte Crumstadt im Ried e.V.


2. Er hat seinen Sitz im Riedstädter Stadtteil Crumstadt.


§2 Zweck und Tätigkeit

 

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Heimatgedankens, der Heimatkunde, der Geschichtsforschung und Geschichtspflege im Stadtteil Crumstadt der Stadt Riedstadt.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Erforschung der Heimatbzw. Ortsgeschichte, der Sicherstellung geschichtlicher und historischer Funde, der Denkmalpflege, der Einrichtung und Pflege geschichtlicher Sammlungen von volkstümlichem und historischem Wert, der Durchführung von Exkursionen und Ausstellungen, der Verbreitung von heimatkundlichen Schriften, der Veranstaltung von Vortragsund Heimatabenden, der Pflege des Heimatmuseums sowie der Erforschung der Heimatgeschichte von örtlich ansässigen Personengruppen, z.B. der Heimatvertriebenen.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn der Vorschriften des Dritten Abschnitts der Abgabenordnung 1977.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  7. Etwaige Gewinne des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 8. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr


§3 Erwerb der Mitgliedschaft

 

  1. 1. Mitglied kann jede Einzelperson werden, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist sowie juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts.
  2. 2. Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist eine schriftliche Erklärung des Beitritts erforderlich. Sie ist vom Beitretenden zu unterzeichnen. In der Beitrittserklärung muss der Beitretende die Satzung des Vereins ohne Einschränkung anerkennen.
  3. 3. Über die Aufnahme entscheidet abschließend der Vorstand.


§4 Beendigung der Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitgliedschaft endet a) mit dem Tod des Mitglieds, b) durch freiwilligen Austritt, c) durch Streichung von der Mitgliederliste, d) durch Ausschluss aus dem Verein, e) bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
  2. Stirbt ein Mitglied, so gilt es mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Tod eingetreten ist, als ausgeschieden.
  3. Ein Mitglied kann seinen freiwilligen Austritt aus dem Verein erklären. Die Austrittserklärung muss schriftlich erfolgen und ist nur zum Ende eines Kalenderjahres zulässig.
  4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
  5. Ein Mitglied kann zum Schluss eines Kalenderjahres aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es die bürgerlichen Ehrenrechte verliert oder wenn es durch ein vereinswidriges Verhalten schuldhaft das Ansehen oder die wirtschaftlichen Belange des Vereins oder seiner Mitglieder schädigt oder zu schädigen versucht. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, persönlich Stellung zu den Vorwürfen zu nehmen. Der Ausschluss erfolgt durch Vorstandsbeschluss und bedarf der Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Vorstandsmitglieder. Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen mittels eingeschriebenem Brief ohne Verzug mitzuteilen.
  6. Bei der Auflösung einer juristischen Person endet die Mitgliedschaft mit dem Datum, zu dem die Auflösung erfolgt ist.


§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

  1. Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten. Sie üben ihre Rechte in Angelegenheiten des Vereins als Beschlussfassung aus. Sie bewirken dadurch, dass der Verein seine Aufgaben erfüllen kann.
  2. Aus den Aufgaben des Vereins ergeben sich die Rechte und Pflichten der Mitglieder.


§6 Vereinsbeitrag

 

  1. Das Mitglied beteiligt sich an dem Verein durch Zahlung eines laufenden Vereinsbeitrages.
  2. Die Höhe des Beitrages und die Fälligkeit wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.


§7 Organe des Vereins

 

1. Der Verein hat als Organe:

a) den Vorstand,

b) die Mitgliederversammlung.

2. Die Organe des Vereins sind verpflichtet, die Kosten der Vereinsführung in angemessenen Grenzen zu halten.


§8 Der Vorstand

 

1. Der Vorstand besteht aus bis zu neun Personen. Sie müssen persönliche Mitglieder des Vereins sein.

2. Der Vorstand gliedert sich in einen geschäftsführenden Vorstand nach §26 BGB und in einen erweiterten Vorstand.

3. Zum BGB-Vorstand gehören:

a) der 1. Vorsitzende

b) der 2. Vorsitzende

c) der Schriftführer

d) der Rechner.

4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder dieser Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten.

5. Willenserklärungen sind für den Verein verbindlich, wenn sie von zwei dieser Vorstandsmitglieder abgegeben werden. Ist eine Willenserklärung gegenüber dem Verein abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Vorstandsmitglied.
Für die Unterzeichnung des allgemeinen Schriftverkehrs genügt die Unterschrift eines dieser Vorstandsmitglieder.

6. Dem erweiterten Vorstand gehören neben dem BGB-Vorstand zusätzlich noch bis zu fünf Beisitzer an. Dabei sind zunächst möglichst Mitglieder der Museumsleitung zu berücksichtigen.


§9 Amtsdauer des Vorstandes

 

  1. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahlen sind zulässig. Die Wahl kann vorzeitig nur durch die Mitgliederversammlung unter Beachtung dieser Satzung widerrufen werden.
  2. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.


§10 Beschlussfassung des Vorstandes

 

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins selbstverantwortlich nach dieser Satzung, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er arbeitet ehrenamtlich und hat Anspruch auf Ersatz der notwendigen Unkosten. Erforderliche Beschlüsse sind mit Stimmenmehrheit zu fassen. Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mehr als die Hälfte aller Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  2. Der Vorstand kann einzelne Vorstandsmitglieder zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften und Aufgaben ermächtigen.
  3. Über die Beschlüsse des Vorstandes sind Niederschriften zu fertigen. Diese sind von zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes zu unterzeichnen.
  4. Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung einen Geschäfts- und Kassenbericht abzugeben.


§11 Die Mitgliederversammlung

 

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme, die nicht übertragbar ist.
  2. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) die Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenbericht des Vorstandes,

b) die Entlastung und Wahl der Mitglieder des Vorstandes,

c) die Wahl der Rechnungsprüfer,

d) die Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Vereinsbeitrags,

e) die Änderung der Satzung,

f) die Auflösung des Vereins.


§12 Einberufung der Mitgliederversammlung

 

  1. Mindestens einmal im Jahr - möglichst bis zum 31. März - soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins einberufen. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung durch Veröffentlichung in der Wochenzeitschrift „Riedstädter Nachrichten“. Zwischen der Veröffentlichung und dem Tag der Versammlung müssen mindestens zwei volle Wochen liegen.


§13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

  1. Die Leitung der Mitgliederversammlung hat die/der 1. Vorsitzende des Vereins oder bei seiner Verhinderung die/der 2. Vorsitzende. Sind beide verhindert, so hat ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstands die Versammlung zu leiten.
  2. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens drei Tage vor der Versammlung schriftlich bei dem/der 1. Vorsitzenden einzureichen.
  3. Abstimmungen erfolgen nach Ermessen des Versammlungsleiters durch Erheben der Hand oder Aufstehen. Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim durch Stimmzettel abzustimmen.
  4. Für die Feststellung, ob ein Beschluss zustande gekommen ist, werden nur die abgegebenen Stimmen gezählt. Die Stimmen von Mitgliedern, die sich der Stimme enthalten, zählen als nicht abgegeben. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  5. Über den wesentlichen Inhalt der Versammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese fertigt der Schriftführer an, im Verhinderungsfall ein anderes Vorstandsmitglied. Aus der Niederschrift muss mindestens ersichtlich sein, welche Gegenstände verhandelt, welche Beschlüsse gefasst und welche Wahlen vollzogen worden sind. Die Abstimmungs- und Wahlergebnisse sind festzuhalten. Eine Anwesenheitsliste ist der Niederschrift beizufügen. Eine Aufbewahrung der Stimmzettel ist nicht erforderlich. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben.
  6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst.
  7. Beschlüsse der Mitgliederversammlung über: den Widerruf der Wahl von Vorstandsmitgliedern, die Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder.
  8. Ein Beschluss über die Auflösung des Vereins kann nur gefasst werden, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder in der Mitgliederversammlung anwesend ist. Trifft das nicht zu, so ist nach mindestens zwei und höchstens vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder die Auflösung endgültig beschließen kann.


§14 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

 

1. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können, abgesehen von den im Gesetz oder in dieser Satzung ausdrücklich bestimmten Fällen, einberufen werden, wenn es im Interesse des Vereins erforderlich ist.

2. eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss ohne Verzug einberufen werden, wenn:

a) die Zahl der Mitglieder des Gesamtvorstandes unter die zur Beschlussfähigkeit des Vorstandes erforderliche Zahl herabsinkt,

b) der zehnte Teil der Mitglieder des Vereins in einer von ihnen unterschriebenen Eingabe unter Ausführung des Zwecks und der Gründe die Einberufung verlangt,

c) auf Beschluss des Vorstandes.

3. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 12 und 13 entsprechend.


§15 Prüfung des Vereins

 

  1. Zur Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Vermögenslage des Vereins sowie der Ordnungsmäßigkeit des Rechnungs- und Beitragswesen sind in jedem Geschäftsjahr Prüfungen vorzunehmen.
  2. Die Mitgliederversammlung wählt mit Stimmenmehrheit dazu zwei Vereinsmitglieder für die Dauer von zwei Geschäftsjahren. Wiederwahlen sind zulässig. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht Vorstandsmitglieder sein.
  3. Der Vorstand des Vereins ist verpflichtet, die Prüfung sorgfältig vorzubereiten. Er hat den Prüfern alle Unterlagen und geforderten Aufklärungen zu geben, die zur Durchführung einer ordnungsmäßigen Prüfung benötigt werden. 4. Über das Ergebnis der Prüfung ist von den Prüfenden der Mitgliederversammlung zu berichten.


§16 Bekanntmachungen

 

  1. Bekanntmachungen und Mitteilungen werden unter dem Namen des Vereins veröffentlicht; sie sind vom Vorstand zu unterzeichnen.
     

Die komplette Satzung können Sie auch hier herunterladen. (PDF)

 

 

 

 

Öffnungszeiten des Museums

Unser Museum ist jeden 2. Sonntag
im Monat von 10 bis 12 Uhr geöffnet.

 

Gesprächsrunde 

Am letzten Dienstag im Monat (jedoch nicht im Dez.) ab 20:00  bis ca. 21:30 Uhr

 

Gäste sind herzlich willkommen.
Eingang ist durch die Schule, nicht barrierefrei.

 

Aktuelles: 

2024 jährt sich die Wahl von 
Kaiser Konrad II. 
1024 wurde Konrad der Ältere 
aus dem Hause der Salier in Kamba 
(Wüstung, heute Gemarkung Leeheim)
 zum König des ostfränkischen Reiches 
durch die Großen des Reiches gekürt.

 

Über sein Leben und das Leben
 der Menschen unserer Gegend 
zu seiner Zeit zeigt 
unsere Sonderausstellung.